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   OLG Naumburg, 03.09.2018 - 12 Wx 28/18   

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https://dejure.org/2018,60581
OLG Naumburg, 03.09.2018 - 12 Wx 28/18 (https://dejure.org/2018,60581)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.09.2018 - 12 Wx 28/18 (https://dejure.org/2018,60581)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03. September 2018 - 12 Wx 28/18 (https://dejure.org/2018,60581)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 51 BeurkG, § 19 GBO, § 29 Abs 1 GBO
    Grundbuchsache: Wirksamwerden der Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung mit Abschluss des Beurkundungsvorgangs; Kenntnis des Grundbuchamts von der Unrichtigkeit einer vorzunehmenden Eintragung

  • notar-drkotz.de

    Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeurkG § 51 ; GBO § 19
    Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 29.07.1993 - 2Z BR 62/93

    Vormerkung, vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

    Auszug aus OLG Naumburg, 03.09.2018 - 12 Wx 28/18
    Dies ist aber Voraussetzung dafür, dass die Eintragungsbewilligung wirksam wird (z. B. BayObLG, DNotZ 1994, 182).

    In diesem Fall genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung beim Grundbuchamt (z. B. BayObLG, DNotZ 1994, 182; KG, FGPrax 1015, 10; Böttcher, in: Meikel, Rdn. 132 ff. zu § 19 GBO; Demharter, Rdn. 24 zu § 19 GBO).

    Es muss sicher feststehen, dass die Eintragung das Grundbuch unrichtig machen würde, denn dabei darf das Grundbuchamt nicht mitwirken (BayObLG, DNotZ 1994, 182).

  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 10/88

    Voraussetzungen eines Anwartschaftsrechts des Grundstückskäufers

    Auszug aus OLG Naumburg, 03.09.2018 - 12 Wx 28/18
    Das Grundbuchamt ist nämlich nicht nur zur Beachtung der förmlichen Eintragungsvoraussetzungen, sondern auch zur Wahrung der Richtigkeit des Grundbuchs verpflichtet und darf deshalb keine Eintragung vornehmen, deren Unrichtigkeit ihm bekannt ist (z. B. BGHZ 106, 108).

    Da das Grundbuchamt solch eine Prüfung nicht vorgenommen hat, gilt das Gleiche für die im Beschwerdeverfahren durch den Senat zu treffende Entscheidung (z. B. BGHZ 106, 108).

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus OLG Naumburg, 03.09.2018 - 12 Wx 28/18
    Die Tatsachen, die sich auch aus Vorgängen außerhalb der Eintragungsunterlagen ergeben können, müssen vielmehr zur Überzeugung des Grundbuchamts feststehen (z. B. BGH, NJW 1961, 1301; Demharter, Rdn. 41 Anh. zu § 13 GBO).
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